Ohne Zweifel gibt es Startschwierigkeiten. Durch eine gute Organisation können die entstehenden Probleme gelöst werden. Beachtung sollten auch andere Probleme und Schwierigkeiten finden, die im Laufe der Zeit entstehen können.
Bei den meisten Apotheken sind die technischen Voraussetzungen schon erfüllt und warten auf den Startschuß. Empfehlenswert ist, sich beim E-Rezept weiterzubilden, damit Sie auf dem hohen Niveau mitwirken können.
Einige Fragen werden noch nicht bedacht sein. Beispielhaft könnte es die technische Ausstattung oder veränderte Organisationsabläufe sein. Sind Ihre Mitarbeiter diesbezüglich involviert? Wurden Ihre Kunden medial bereits von Ihnen informiert? Wurden die technischen Voraussetzungen für die mobile App nach Funktionalität überprüft? Fragen Sie Ihren technischen Support über die Möglichkeiten in diesem Zusammenhang.
Die Rechenzentren machen darauf aufmerksam, dass nur Arzneimittel zulasten der GKV als E-Rezept verordnet werden dürfen. Beim Blutzuckerteststreifen muss weiterhin ein Muster-16-Rezept vom Arzt eingeholt werden. Auch andere E-Rezepte, wie zum Beispiel Sprechstundenbedarf, Verbandstoffe und Hilfsmittel, Blutprodukte, T- Rezepte oder auch BtM-Rezepte können bis auf weiteres nicht als E-Rezept verordnet werden. Weitere Kostenträger sind vorerst vom E-Rezept ausgeschlossen.
Apotheker sind gut beraten, wenn Sie bei Nichtübereinstimmung der korrekten E-Rezept Ausstellung die Ärzte nicht beliefern. Sonst laufen Sie Gefahr, dass der ausstellende und signierente Arzt nicht derselbe ist. Bei solchen Verordnungen fehlt es an der Übereinstimmung mit der AMVV. Bei abweichendem Signaturdatum sollte die Belieferung für das E-Rezept ebenfalls vermieden werden.
Bekanntlich sind die Papierrezepte bisher über die Rechenzentren überwiegend mitversichert worden. Beim E-Rezept werden neue Spielregeln gesetzt. Deshalb wird eine Cyberversicherung dringend empfohlen, denn nur über diese Versicherungsart lassen sich die Vermögensschäden beim E-Rezept versichern. Fest steht, dass für alle Apotheken für digitale Verordnungen eine Sicherheitslücke besteht.
Die Cyberversicherung als Lösung für die Warenwirtschaft, über diese das Risiko des E-Rezeptes als mitversichert gilt.
Wie ist der Ablauf der Abrechnung auf elektronischem Weg? Diese besteht aus dem vom Arzt signierten E-Rezept und dem von der Apotheke signierten Abgabedatensatz und der vom Fachdienst signierten Quittung. Erst dann wird das E-Rezept an das Apothekenrechenzentrum gesendet. Solange das E-Rezept nicht weiter gesendet wird bleibt es in der Apothekensoftware zwischengespeichert. Fehlt es an der Datensicherung in der Apotheke oder erfolgt ein Hackerangriff trägt der Apothekeninhaber das gesamte Risiko und erleidet damit einen Vermögensschaden.
Ein Risiko, dass diese Form von Rezept birgt ist der Missbrauch der gespeicherten Rezeptdaten. Damit Sie einen Straftatbestand umgehen empfiehlt sich grundsätzlich binnen 72 Stunden den Verlust von Daten der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Natürlich müssen Sie auch Ihre Kunden informieren, wenn es sich um Gesundheitsdaten handelt. Da der Apothekeninhaber für Datenschutzrechtsverletzungen haftet sollte er sich mit dem Datenschutzgesetz auskennen.
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