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Die Rechtsschutzversicherung

 

Eine Rechtsschutzversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen. Die speziellen Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmen sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dessen vertraglichen Vereinbarungen, die regelmäßig in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichte mit den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) letztmals im Jahr 2012 aktualisierte unverbindliche Musterbedingungen, die in der Praxis häufige Verwendung finden. Für bestimmte Rechtsschutzversicherungsleistungen werden neben Allgemeinen vielfach auch besondere Bedingungen vereinbart.

 

Leistungsumfang

Ohne Deckungsbegrenzung oder bis zu der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme (im Regelfall 500.000 € je Rechtsschutzfall) übernehmen die Rechtsschutzversicherer folgende Kosten:

  • die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten frei wählbaren Rechtsanwaltes
  • Zeugengelder/Sachverständigenhonorare (nicht für außergerichtliche Privatgutachten)
  • Gerichtskosten
  • Kosten des Gegners, soweit der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss
  • Kosten der Zwangsvollstreckung

Auch Strafkautionen – in der Regel bis zu 50.000 € – werden übernommen, um den Versicherungsnehmer vor dem Strafvollzug zu schützen. Nicht übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder.

Überwiegend werden Selbstbeteiligungen vereinbart; typische Selbstbehaltshöhen sind 150 bis 250 € je Rechtsschutzfall. Ob durch eine geringe Mehrprämie die Selbstbeteiligung auszuschließen ist, sollte bei Vertragsabschluss geklärt werden. Die von manchen Rechtsschutzversicherungen verwendete Klausel, nach der eine Rückstufung in eine höhere Selbstbeteiligungsklasse entfällt, wenn der Versicherte einen von der Versicherung empfohlenen Rechtsanwalt wählt, war nach einem Urteil des OLG Bamberg unwirksam. Der BGH teilte diese Ansicht nicht. Ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung verstoße nicht gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

Der Versicherungsschutz gilt europaweit und auch in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, die nicht zu Europa gehören (Algerien, Marokko usw.), zudem auf dem zu Portugal gehörenden Madeira und den Azoren und auf den zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln. Viele Gesellschaften bieten bei sechs- bis zwölfwöchigen Auslandsaufenthalten auch weltweiten Versicherungsschutz. In diesen Fällen gilt häufig ein eingeschränkter Versicherungsschutz, z. B. werden ausschließlich eigene Anwaltsgebühren bis zum Dreifachen der Kosten eines deutschen Rechtsanwalts übernommen – die Versicherungssumme ist auf regelmäßig 30.000 € beschränkt.

Grundsätzlich gilt: Minderjährige Kinder sind mitversichert. Volljährige, unverheiratete Kinder sind mitversichert, wenn sie noch keine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit aufgenommen haben. Bei volljährigen Kindern endet die Mitversicherung bei manchen Versicherern mit dem 25. oder 27. Geburtstag. Für volljährige Kinder besteht jedoch grundsätzlich kein Schutz als Halter, Mieter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs (Verkehrsrechtsschutz). Manche Versicherer haben auch den Verkehrsrechtsschutz für volljährige mitversicherte Kinder ohne Mehrkosten inklusive.


Leistungsfall

Voraussetzung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist immer das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles. Darunter versteht man „den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten“. Daher ist z. B. die vorbeugende Rechtsberatung noch nicht von der Versicherung erfasst.

Im Schadenersatz-Rechtsschutz bestimmt sich der Rechtsschutzfall nach dem Eintritt des Schadenereignisses, im Familien- und Erbrechtsschutz nach dem Ereignis, das die Änderung der Rechtslage zur Folge hat und im Strafrechtsschutz nach dem Zeitpunkt des Tatvorwurfes.

Die Versicherer prüfen darüber hinaus, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob dem Versicherten kein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt wird. Meist wird im Rahmen einer Deckungsanfrage geprüft, ob der Rechtsstreit versichert ist.


Versicherungs- und Leistungsarten

Rechtsschutzversicherungen sind heute in der Regel modular aufgebaut. Man kann sich also entscheiden, ob man ein Komplettpaket, das alle (angebotenen) Leistungsarten abdeckt, versichert, oder sich auf Versicherungsschutz für bestimmte Bereiche des Lebens beschränkt, wie z. B. auf den Verkehrs-Rechtsschutz, den Arbeits-Rechtsschutz oder den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. In der Praxis werden meist Leistungen zu übergeordneten Bausteinen zusammengefasst und in Produkte wie Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz angeboten. Je nach Baustein sind dann die unten aufgeführten Leistungen enthalten. Es existieren aber auch abhängige Leistungen, welche nicht separat abgeschlossen werden können. So lässt sich z. B. kein Berufs-Rechtsschutz ohne einen Privat-Rechtsschutz abschließen. Der Grund hierfür liegt in der Wechselwirkung zwischen Privat- und Berufsleben. D.h. der Ursprung des Versicherungsfalls im Beruf kann im Privatbereich liegen und umgekehrt.[4] Welche Risiken die Versicherung genau einschließt, ist den ARB zu entnehmen, die der Versicherungspolice beiliegen.

Häufig werden folgende Pakete angeboten:

  • § 21 Abs. 3 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für ein oder mehrere Fahrzeuge (Kennzeichen muss angegeben werden)
  • § 21 Abs. 11 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie
  • § 22 ARB Fahrer-Rechtsschutz (für Fahrer von fremden Fahrzeugen)
  • § 23 ARB Privat-Rechtsschutz für Selbständige
  • § 24 ARB Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
  • § 25 ARB Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige
  • § 26 ARB Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
  • § 27 ARB Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
  • § 28 ARB Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
  • § 29 ARB Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete



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