Im Leben ist nicht alles planbar, das Prinzip gilt auch in einem bestorganisierten Apothekenbetrieb. Selbst bei größter Sorgfalt können Sie nicht verhindern, dass Ihr Apothekenbetrieb von einer behördlichen Maßnahme zum Infektionsschutz betroffen ist und sogar geschlossen werden kann. Wenn es plötzlich zu einer Schließung ganz oder teilweise kommt, kann es für Sie negative wirtschaftliche Folgen haben.
Unsere Apothekenversicherung beinhaltet die Option für die Betriebsschließungsversicherung inklusive des neuartigen Coronavirus und bietet Ihnen genau dann die nötige Sicherheit einen Vermögensschaden zu vermeiden.
In der PharmaRisk®-Police ist fast alles Erdenkliche eingeschlossen. Sie brauchen nicht zu überlegen, welche Gefahren versichert und welche nicht versichert sind. Versichert sind nämlich alle bekannten und sogar die noch unbekannten Gefahren, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Die Versicherungsdeckung als Leistungsversprechen des Versicherers definiert sich in der Sachversicherung im Wesentlichen durch versicherte Sachen, Gefahren, Schäden und Kosten. Dabei bietet die ApoSecur eine Allgefahrenversicherung und zusätzlich wenige hinzuwählbare Deckungserweiterungen an.
Wir haben im Leben immer die Wahl. Denn alternativlos ist nichts und niemand, es sei denn, wir machen die Situation selbst dazu und legen uns von vornherein auf eine Entscheidung fest. Zumindest theoretisch sollten wir uns aber die innere Freiheit herausnehmen, wenigstens die Deckungserweiterungen in Betracht zu ziehen.
Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern im Wege einer Einzelanordnung ein Tätigkeitsverbot anordnet.
ApoSecur hat Covid-19 bzw. das neuartige Coronavirus den in den Bedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gleich gesetzt.
Umfang der Entschädigung
Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsverboten die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes - zu leisten hat oder;für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung zu leisten hat, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Unser Angebot ist beispielhaft und freibleibend:
pauschal für versicherte Vermögensschäden
Für die Mitglieder der Standesorganisationen berechnen wir einen Jahresbeitrag von 500,- EUR zuzüglich Versicherungssteuer.
Höhere Versicherungssummen auf Anfrage.
In Apotheken werden viele Arzneimittel gelagert, die oft kühl gelagert werden müssen, um ihre Wirksamkeit und Qualität zu erhalten. Der Verlust von Medikamenten aufgrund von Warenverderb kann für Apotheken sehr kostspielig sein, da sie für Ersatz oder Rückerstattung verantwortlich sein können.
Um Warenverderb zu vermeiden, müssen Apotheken sicherstellen, dass ihre Kühlschränke korrekt funktionieren und dass die Temperatur innerhalb der empfohlenen Grenzwerte bleibt. Die meisten Kühlschränke für Arzneimittel sind mit einem Temperaturfühler ausgestattet, der die Temperatur überwacht und bei Bedarf Alarm auslöst.
Wenn jedoch ein Schadenfall auftritt und die Kühlkette unterbrochen wird, kann es zu einem Verlust von Medikamenten kommen. Um diesen Schaden zu minimieren, sollten Apotheken einen Notfallplan haben, der es ihnen ermöglicht, schnell zu handeln und die betroffenen Medikamente zu identifizieren.
Im Falle eines Schadenfalls sollten Apotheken unverzüglich die betroffenen Medikamente aus dem Kühlschrank entfernen und sicherstellen, dass sie sicher und angemessen entsorgt werden. Es ist auch wichtig, den Lieferanten oder den Hersteller zu informieren, um Ersatz zu erhalten oder Rückerstattungen zu erhalten.
Insgesamt ist es wichtig, dass Apotheken sicherstellen, dass ihre Kühlschränke ordnungsgemäß funktionieren und dass sie im Falle eines Schadenfalls schnell und effektiv handeln können, um den Verlust von Medikamenten zu minimieren.
Eine Kühlgutversicherung kann für Apotheken sinnvoll sein, um ihre Kühlwaren abzusichern. Eine solche Versicherung deckt Schäden an Medikamenten und anderen empfindlichen Waren, die durch einen Ausfall des Kühlgeräts verursacht werden.
Ein Ausfall des Kühlsystems kann durch verschiedene Faktoren verursacht werden, wie z.B. Stromausfall, technisches Versagen, Ausfall der Kühlschranktür oder menschliches Versagen. Wenn dies geschieht, können die im Kühlschrank gelagerten Medikamente schnell verderben und unbrauchbar werden. Dies kann nicht nur zu hohen Kosten für die Apotheke führen, sondern auch zu einer Gefährdung der Patienten, die auf diese Medikamente angewiesen sind.
Durch eine Kühlgutversicherung können Apotheken diese Risiken minimieren und sich vor finanziellen Verlusten schützen. Die Versicherung kann Schäden durch Verderb, Zerstörung oder Verlust der gekühlten Waren abdecken und somit dazu beitragen, dass Apotheken schnell wieder handlungsfähig sind und ihre Kunden mit den notwendigen Medikamenten versorgen können.
Es ist jedoch wichtig, dass Apotheken die Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die Versicherung ihren spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen entspricht.
In der "PharmaRisk FIXUM" ist das Kühlgut in Medizinkühlschränken nach DIN 58345 prämienneutral inkludiert.
Die Deckungssumme in der Kühlgutversicherung beträgt für eine Vielzahl von Gefahren 150.000 EUR je Versicherungsfall
Eine Kühlgutversicherung kann in der Regel Schäden an den im Kühlschrank gelagerten Medikamenten abdecken, die auf einen technischen Defekt oder Verschleiß des Kühlschranks zurückzuführen sind.
Über die Allgefahren-Versicherung für Kühlgut ist der Verderb von Medikamenten und Kühlgut als Folge eines unvorhergesehenen Versagens der Kühleinrichtung oder durch Stromausfall versichert.
Nicht versichert jedoch Schäden, welche nicht durch die o. g. Schilderung eingetreten sind. Dies kann z. B. das nicht korrekte Verschließen der Kühlschranktür oder die falsch eingestellte Temperatur des Kühlschrankes und die damit einhergehende nicht mehr Verwendbarkeit des Kühlgutes sein. Der Medikamentenverderb infolge von Verschleißschäden ist ebenfalls ausgeschlossen.
Diese "Differenz" soll mit dem bei ApoSecur erhältlichen Zusatzbaustein abgedeckt werden.
Mit der Erweiterung des Versicherungsschutzes wird der Schaden ohne "Wenn und Aber" reguliert.
Verderbschäden infolge von sonstigen Ereignissen
Der Versicherer leistet Ersatz, über die benannten und versicherten Gefahren hinaus, durch den Verderb von Medikamenten während der Lagerung in Kühlanlagen als Folge von
Als Kühlgut gelten Medikamente, welche in kaltem Zustand, d. h. bei Temperaturen unter 8 Grad Celsius gelagert werden sowie Gefriergut, welches im gefrorenen Zustand, also bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius gelagert werden.
Für die Mitglieder der Standesorganisationen berechnen wir verbesserte Konditionen:
Prämie (inkl. eventueller Deckungserweiterungen)
Deckungssumme |
ohne SB |
4.000 EUR |
75,00 EUR |
10.000 EUR |
150,00 EUR |
50.000 EUR |
380,00 EUR |
100.000 EUR |
620,00 EUR |
Höhere Deckungssummen* |
auf Anfrage |
Prämie (inkl. eventueller Deckungserweiterungen)
Deckungssumme |
ohne SB |
4.000 EUR |
37,50 EUR |
10.000 EUR |
75,00 EUR |
50.000 EUR |
190,00 EUR |
100.000 EUR |
310,00 EUR |
Höhere Deckungssummen* |
auf Anfrage |
Jahresbeiträge verstehen sich zuzüglich Versicherungssteuer.
*Mittels eines Rahmenvertrags werden Bedingungen für Einzelverträge definiert, die jedoch erst zukünftig geschlossen werden. Stets können und werden Abweichungen zum Rahmenvertrag durch einzelvertragliche Vereinbarungen nach Prüfung und evtl. Prämienzuschlag mit Ihnen als Apothekerin oder Apotheker getroffen. Mehr... und Leistungsdetails...
Der Vermögensschaden, der durch Retaxierungen seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entstehen kann, kann durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt werden.
Eine solche Versicherung ist insbesondere für Apotheken und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen relevant. Die Retax-Versicherung bietet Schutz gegen Vermögensschäden, die durch die Rückforderung von Erstattungen seitens der GKV aufgrund von Retaxierungen entstehen können.
Als Versicherungsfall im Sinne dieser Deckungserweiterung gilt abweichend ein fahrlässiger Verstoß der mitversicherten Personen gegen Bestimmungen eines Rahmenvertrags der Apotheker und Krankenkassen zur Abrechnung von Arzneimitteln gemäß § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) gilt die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei ausschließlich schriftlichem Eingeständnis des Mitarbeiters der fahrlässigen Handlungsweise.
Versichert ist in Erweiterung die 0-Retaxation, Absetzung oder Erstattungsminderung durch die Krankenkassen oder der von Ihnen beauftragten Retaxunternehmen/Rezeptprüfungsunternehmen, wenn ein Fehler durch einen Apothekenmitarbeiter vorliegt und von Ihm schriftlich eingestanden wird (gültig für alle Rezeptarten und Praxisbedarfsrezepte). Ein Fehler im Sinne des vorherigen Satzes sind auch durch die Apothekenmitarbeiter übersehene Fehler, die beim Ausfüllen des Rezeptes durch den Arzt/Praxis/Klinik entstanden sind.
Die Apothekenversicherung "PharmaRisk FIXUM" hat bereits die Deckungssumme von 15.000 Euro bei Aut-Idem Retaxationen prämienneutral inkludiert.
In Erweiterung zu Abschnitt A Ziffer 2.15 sind – sofern gegen Zuschlag besonders vereinbart - über die sog. Aut-Idem Deckung hinaus folgende Retaxierungen versichert:
Für die Mitglieder der Standesorganisationen berechnen wir verbesserte Konditionen:
Prämie (inkl. eventueller Deckungserweiterungen)
Deckungssumme |
SB 500 |
15.000 EUR |
Beitragsfrei inkludiert |
60.000 EUR |
650,00 EUR |
Höhere Deckungssummen* |
auf Anfrage |
Jahresbeiträge verstehen sich zuzüglich Versicherungssteuer.
Deckungserweiterung im Rahmen der Retax-Option
Die erhöhte Versicherungssumme/Höchstentschädigung in der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) inkl. Produkthaftpflicht-, Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) beträgt
pauschal für Personen-, Sach- und / oder Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt das 2 - fache der oben genannten Versicherungssumme/Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Die Versicherungssumme für die Umwelthaftpflichtversicherung beträgt 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach-, und speziell mitversicherte Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt das 2 - fache der oben genannten Versicherungssumme/ Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages. Allerdings muss die Tätigkeit, die zum Schaden geführt hat, vor Ablauf des Versicherungsvertrages erbracht worden sein.
Die Nachmeldefrist hat die Aufgabe bei Beendigung einer Berufshaftpflichtversicherung bis zu 25 Jahre Versicherungsschutz zusätzlich zu gewähren. Schäden gelten dann bedingungsgemäß mitversichert, auch wenn erst nach Beendigung und Stornierung des Versicherungsvertrages der tatsächliche Schaden festgestellt und nachträglich gemeldet wird.
Die Nachmeldefrist ist nicht mit dem Begriff der Nachhaftung zu verwechseln. Bei der Nachhaftung gelten auch Schäden mitversichert, die erst nach Vertragsbeendigung eingetreten sind und dann gemeldet werden.
Ein Angebot erstellen wir Ihnen gerne auf Anfrage.
Am 25.05.2018 trat die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung / DSGVO) in Kraft, die eine EU weite, einheitliche Regelung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen darstellt.
Im Rahmen der Art. 82 und 83 DSGVO werden Schadenersatzansprüche wegen materieller und immaterieller Schäden sowie Bußgelder von bis zu 20.000.000 EUR oder 4% des weltweit durch ein Unternehmen erzielten Jahresumsatzes festgelegt. Bei immateriellen Schäden handelt es sich zum Beispiel um solche aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen.
In der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung sind im Rahmen der PharmaRisk Bedingungen materielle Schadenersatzansprüche auf Grundlage der DSGVO im Bereich der Internet-Nutzung und im Bereich der Vermögensschäden vom Versicherungsschutz abgedeckt.
Immaterielle Schadenersatzansprüche auf Grundlage der DSGVO sind nur im Bereich der Internet-Nutzung gedeckt.
Sie wählen nach Ihrem persönlichen Bedarf aus verschiedenen Versicherungsbausteinen und legen Selbstbeteiligung und Umfang der Leistung auf ihre speziellen Anforderungen zugeschnitten fest.
Grundsätzlich gilt: Wer anderen durch Unvorsichtigkeit oder Leichtsinn einen Schaden zufügt, muss dafür in voller Höhe aufkommen. Das betrifft nicht nur den Rotweinfleck auf der teuren Tischdecke, sondern auch Unfälle, bei denen Personen zu Schaden kommen.
Im schlimmsten Fall haftet der Verursacher mit seinem gesamten Vermögen. Ohne Versicherungsschutz kann dies den finanziellen Ruin bedeuten. Schon deshalb ist eine private Haftpflichtversicherung ein Muss. Sie gilt nur für den privaten Bereich und versichert Personen-, Sach-, und Vermögensschäden. Kommt es zu Schadenersatzansprüchen, prüft und zahlt der Versicherer nicht nur den Schaden, sondern schützt auch vor unberechtigten Forderungen. Bei einem Rechtsstreit, führt der Versicherer den Prozess und trägt dafür die Kosten.
Unser Angebot für die ergänzende Privathaftpflicht für Firmeninhaber und die Familie:
pauschal für Personen-, Sach- und/oder mitversicherte Vermögensschäden
» Privathaftpflicht - Deckungsübersicht
Für die Mitglieder der Standesorganisationen berechnen wir einen
Jahresbeitrag von 75,- EUR zuzüglich Versicherungssteuer.
*Mittels eines Rahmenvertrags werden Bedingungen für Einzelverträge definiert, die jedoch erst zukünftig geschlossen werden. Stets können und werden Abweichungen zum Rahmenvertrag durch einzelvertragliche Vereinbarungen nach Prüfung und evtl. Prämienzuschlag mit Ihnen als Apothekerin oder Apotheker getroffen. Mehr... und Leistungsdetails...
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*Mittels eines Rahmenvertrags werden Bedingungen für Einzelverträge definiert, die jedoch erst zukünftig geschlossen werden. Stets können und werden Abweichungen zum Rahmenvertrag durch einzelvertragliche Vereinbarungen nach Prüfung und evtl. Prämienzuschlag mit Ihnen als Apothekerin oder Apotheker getroffen. Mehr... und Leistungsdetails...
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