Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Sammelbezeichnung für diejenigen Versicherungsarten der Schadenversicherung, die Versicherungsschutz für Erlöseinbußen infolge einer Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung in der betrieblichen Leistungserstellung und -verwertung gewähren.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den entgangenen Gewinn sowie die nicht erwirtschafteten fortlaufenden (fixen) Kosten während der sogenannten Haftzeit. Die Haftzeit beträgt regelmäßig 12 Monate ab Eintritt des Sachschadens (und nicht der Betriebsunterbrechung). Über gesonderte Vereinbarungen kann die Haftzeit verlängert werden, z. B. wenn eine Betriebswiederaufnahme innerhalb dieser Zeit vorhersehbar nicht erreicht werden kann. So sind beispielsweise überjährige Haftzeiten von 24 oder auch 36 Monaten durchaus üblich. Die Betriebsunterbrechung endet, wenn die vollständige kaufmännische und technische Betriebsbereitschaft wiederhergestellt ist. Dies ist weitergehender als die bloße Wiederherstellung der Produktionskapazitäten und in der Praxis häufig schwierig zu bestimmen. Sofern die vereinbarte Haftzeit endet, bevor die Betriebsbereitschaft wiederhergestellt ist, erhält der Versicherungsnehmer für die folgenden Ausfallschäden keinen Ersatz mehr.
Von der Haftzeit ist der sogenannte Bewertungszeitraum zu unterscheiden. Dieser hat dieselbe Dauer wie die Haftzeit, jedoch ist kein fester Beginn festgelegt. Vielmehr endet der Bewertungszeitraum mit dem Ende der Betriebsunterbrechung und ist dann rückwirkend (z. B. auf 12 Monate bei 12 Monaten Haftzeit) festzulegen. Der Bewertungszeitraum dient zur Prüfung einer möglichen Unterversicherung. Die Versicherungssumme wird damit mit den tatsächlich erwirtschafteten Erträgen während des Bewertungszeitraumes verglichen. Dies ist jedoch problematisch, da sich der Bewertungszeitraum immer auch auf die Periode erstreckt, in der aufgrund des Schadens keine Erträge erwirtschaftet werden konnten und somit nur fiktive Zahlen anzusetzen sind.
Problematisch in der Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Festsetzung einer Versicherungssumme. Grundsätzlich soll die Versicherung den möglichen Ertragsausfall in der Zukunft abdecken, obwohl im Voraus nur grobe Schätzungen dieser Werte vorgenommen werden können. In der Praxis werden verschiedene Konzepte angewandt, um dieses Problem zu umgehen. So kann auf die Versicherungssumme beispielsweise eine sogenannte Nachhaftung addiert werden, die sich üblicherweise auf 30 % beläuft. Nach Ablauf eines Versicherungsjahres wird der tatsächlich erwirtschaftete Unternehmensertrag mit der Versicherungssumme verglichen und ggf. Prämie nacherhoben bzw. (innerhalb gewisser Grenzen) zurückerstattet. Die Rückerstattung von Prämien ist dabei in der Regel auf 30 % oder 50 % der ursprünglich gezahlten Prämie begrenzt. Letztlich kann die Versicherungssumme hierdurch aber deutlich höher angesetzt werden. Bei einer Rückerstattung von 50 % kann die Versicherungssumme somit auch das Doppelte des tatsächlichen Versicherungswertes betragen, ohne dass finanzielle Verluste entstehen.
In der Praxis wird die Ersatzleistung häufig durch eine Höchstentschädigung je Schadenfall begrenzt. Denn bei Unternehmen mit diversen Betriebsstellen ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass ein Schaden den Ausfall der kompletten Produktion innerhalb der Haftzeit verursacht. Die Prämie wird zwar weiterhin aus dem (höheren) Versicherungswert berechnet, jedoch können je nach Ausgestaltung der Höchstentschädigung deutliche Rabatte gewährt werden.
Zur Risikobewertung in der Betriebsunterbrechungsversicherung ziehen die Versicherer zunächst die Risikodaten zur Sachversicherung heran. Neben den üblichen Informationen, zum Beispiel zum Brandschutz, sind aber auch Details des Produktionsablaufes von Bedeutung. Sofern der Ausfall einer einzelnen Maschine große Auswirkungen auf die gesamte Produktion eines Unternehmens hat (sogenannte Engpass-Maschinen bzw. Flaschenhals), ist von einem erhöhten Risiko für den Versicherer auszugehen. Denn so kann bereits ein kleinerer Sachschaden hohe Ersatzansprüche in der Betriebsunterbrechungsversicherung auslösen. In der Praxis entfällt bei Großschadenereignissen meist ein größerer Anteil auf die Betriebsunterbrechungsversicherung als auf die Sachversicherung.
Wesentlich für die Prämienbemessung und auch die Festsetzung der Haftzeit ist die Zeitspanne, innerhalb der Betriebsgebäude und Maschinen wiederhergestellt werden können. Insbesondere bei der Nutzung von Sonderanfertigungen kann die Wiederbeschaffung längere Zeitspannen in Anspruch nehmen. Je nach Lage des Betriebes sind auch behördliche Aufbaubeschränkungen bzw. langwierige Genehmigungsverfahren zu beachten.
Ein Versicherer muss somit ausreichende betriebswirtschaftliche und technische Kenntnisse über den zu versichernden Betrieb haben, um eine angemessene Prämie kalkulieren zu können.
Zu beachten ist, das gemäß diverser Statistiken ca. ein Drittel aller von einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung betroffenen Unternehmen innerhalb weniger Jahre nach dem Ereignis Insolvenz anmelden muss. Der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung ist deshalb von Maßnahmen wie dem Business Continuity Management zu flankieren.
Worauf muss der Apotheker generell achten, wenn er eine effiziente Absicherung seines Apothekenbetriebes haben möchte? Der Preis ist zwar ein wichtiger Faktor, eine Allrisk-Versicherung wird aber letztendlich aufgrund des angebotenen Leistungsumfangs erworben. Entscheidend sind in der Höhe ausreichende Deckungssummen, wie die 30 Mill. Betriebs- und Berufshaftpflicht und die 5 Mill. Sachsubstanz/Werteabsicherung von Apothekeneinrichtung, Waren, Vorräten, etc., die bei dem PharmaRisk-Konzept die Messlatte sind. Die PharmaRisk-Police kann bis zu ca. 450 einzelne Leistungspunkte enthalten. Wichtig bei der Auswahl ist deshalb, sich nicht mit einfachen Standardpolicen zufrieden zu geben, sondern sich auf das Know-how eines Maklers zu verlassen, der über Jahrzehnte eine Allgefahrenversicherung mit besonderen Leistungspunkten in der Apothekennische entwickelt hat.
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